Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

 

1 Allgemeines

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; von unseren Verkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Bestellungen und Leistungen an den Besteller durch uns bis zur Geltung neuer Verkaufsbedingungen.

2 Vertragsschluß und Vertragsänderungen

2.1 Der Besteller ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden.

2.2 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Annahme des Auftrags innerhalb dieser Frist schriftlich, per Telefax oder per Datenfernübertragung bestätigen oder den Auftrag ausführen.

2.3 Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluß, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Verkaufsbedingungen – einschließlich der obigen Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

3 Abrufverkauf

3.1 Bei Verkäufen auf Abruf hat der Abruf spätestens vier Wochen nach Bereitstellung zu erfolgen. Die Bereitstellung zeigen wir dem Besteller schriftlich bereits bei der Auftragsbestätigung an.

3.2 Nach Ablauf dieser Frist hat der Besteller für jeden Werktag seit Beginn des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, höchstens jedoch 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu bezahlen.

3.3 Wir sind darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall die Ware bei einem Dritten auf Gefahr und Rechnung des Bestellers einzulagern. Wird die Lagerung bei uns vorgenommen, so können wir ein Entgelt in Höhe von 1 % des Kaufspreises für jeden angefangenen Monat beanspruchen. Die Einlagerung erfolgt in diesem Falle auf Gefahr des Käufers. Wir sind jedoch verpflichtet, die Ware gegen Vergütung der Kosten ausreichend zu versichern.

4 Lieferzeit

4.1 Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2 Etwa vorgeschriebene oder vereinbarte Lieferfristen können nicht im Sinne des § 376 HGB ausgelegt werden. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, unverschuldeten Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Unruhen und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

4.3 Bei eventueller Verzögerung ist der Besteller nicht zum Rücktritt berechtigt und wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

5 Versand und Verpackung

5.1 Der Versand erfolgt nach den getroffenen Vereinbarungen, Teilleistungen sind zulässig.

5.2 Nehmen wir den Versand auf schriftlichen Wunsch des Bestellers beschleunigt vor, gehen die daraus entstehenden Mehrkosten auch dann zu Lasten des Bestellers, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart war.

5.3 Kisten-, Papier-, Karton- und Einwegverpackungen berechnen wir dem Besteller zu unseren Selbstkosten. Verpackungen nehmen wir nur zurück, wenn der Besteller diese gereinigt und frei von Fremdstoffen sowie nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert an unserem Geschäftssitz zurückgibt. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, den Besteller mit entstehenden Mehrkosten zu belasten.

6 Preise

6.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung frei Bahnstation bzw. LKW-Verladung, ausschließlich Fracht und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

6.2 Liegen zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung mehr als vier Monate, so sind wir berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen.

6.3 Wir können Lohn- und Preiserhöhungen, die zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung eingetreten sind, an den Besteller weitergeben, soweit der Besteller die Verzögerung durch Sonderwünsche oder Zusatzbestellungen verursacht hat bzw. die Verzögerung von ihnen zu vertreten ist.

7 Bereitstellung und Gefahrenübergang

7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile an einen Spediteur oder eine sonstige geeignete Transportperson über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

7.2 Auf Wunsch des Bestellers versichern wir auf dessen Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstiger versicherbare Risiken. Für die Erklärung des Bestellers ist Schriftform erforderlich.

7.3 Der Besteller ist verpflichtet, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und von sich aus die erforderlichen Arbeitskräfte zum Abladen zu stellen. Hilfestellung durch unser Personal beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung.

7.4 Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht in beiden Fällen, vom Tag der Versandbereitschaft an, die Gefahr auf den Besteller über.

8 Annahme

Wird die Leistung zum vereinbarten Termin nicht angenommen, so wird die Lagerung auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorgenommen. Wird die Lagerung bei uns vorgenommen, so sind wir berechtigt, hierfür ein Entgelt in Höhe von 1 % des Kaufpreises je angefangenen Monat zu berechnen. Nach Setzung einer schriftlichen Nachfrist von einer Woche sind wir berechtigt, über die nicht angenommenen Waren anderweitig zu verfügen (Selbsthilfeverkauf). Wir sind ferner befugt, die Waren nach vorhergehender Androhung öffentlich versteigern zu lassen oder - wenn sie Börsen- oder Marktpreis hat – nach Androhung freihändig zu veräußern. Wir sind ebenso berechtigt, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Erlös aus dem Selbsthilfeverkauf vom Besteller zu fordern.

9 Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, verstehen sich die Preise bei Barzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto oder innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Rechnungszugang mit 2 % Skonto. Als Barzahlung ist auch die Zahlung durch Überweisung anzusehen, soweit der Geldeingang auf unserem Konto innerhalb dieser Frist erfolgt. Scheck- und Wechselzahlungen gelten nicht als Barzahlung.

10 Montage

10.1 Im Fall der Montage nach Zeit und Aufwand berechnen wir:

a) die aufgewendete Arbeitszeit nach Maßgabe der jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers. Warte-, Vorbereitungs- und Reisezeiten gelten als Arbeitszeit,
b) die uns entstehenden Aufwendungen für Auslösung,
c) notwendige Auslagen für Fahrt- Gepäck-, Werkzeug- und Kleinmaterialbeförderung und
d) das aufgewendete Material zu den jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers.

Auslösungen und Auslagen werden zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer berechnet. Verlangt der Besteller Arbeiten zu Zeiten oder Umständen, die tarifliche Zuschläge erfordern, so werden neben den Verrechnungssätzen die hierauf anzuwendenden Zuschläge in Höhe der für den Auftragnehmer tariflich gültigen Prozentsätze berechnet.

Die geleisteten Arbeitsstunden sind vom Besteller mindestens einmal wöchentlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen werden den Abrechnungen zugrunde gelegt. Wenn diese Bescheinigung vom Besteller nicht oder nicht rechtzeitig erstellt werden, so werden unsere Abrechnungen zugrunde gelegt.

10.2 Im Fall der Montage zu Pauschalpreisen deckt der Pauschalpreis die vereinbarten Leistungen zu unseren bei Vertragsabschluß genannten Arbeitsbedingungen und sonstigen Umständen ab. Er beruht auf der für den Auftragnehmer tariflich gültigen Wochenarbeitszeit, soweit nicht anders vereinbart.

11 Mängelansprüche

11.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

11.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

11.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

11.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.5 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziff. 11.3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.6 Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.7 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrenübergang).

11.8 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre, gerechnet nach Ablieferung der mangelhaften Sache.

11.9 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dieser Ziffer vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

12 Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher ihr aus der Geschäftsbeziehung zum Besteller zustehenden Forderungen (insbesondere auch Einlösung von Wechseln) einschließlich der Nebenforderungen vor.

12.2 Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich hiervon zu benachrichtigen. Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges gestattet und unter Bedingung, daß die daraus entstandenen Forderungen ausgewiesen werden. Diese Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an uns zur Sicherheit ab. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

12.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Vertragsgegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware ordnungsgemäß zu verwerten. Lediglich der dabei erzielte Verwertungserlös und der Abzug der Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten wird dem weiterhin geschuldeten Kaufpreis gutgeschrieben. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

13 Rücktritt vom Vertrag

Wir können von dem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten, sobald eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird. Als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gilt in jedem Fall die Einleitung eines Insolvenzverfahrens sowie die Nichtzahlung geforderter An- bzw. Abschlagszahlungen.

14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort ist Fahrenzhausen bei München, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

14.2 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Verkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist München.

15 Allgemeine Bestimmungen

15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

15.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).